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   LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02   

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https://dejure.org/2002,23940
LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02 (https://dejure.org/2002,23940)
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.06.2002 - 4 O 179/02 (https://dejure.org/2002,23940)
LG Duisburg, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 4 O 179/02 (https://dejure.org/2002,23940)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
    Eine namensmäßige Zuordnung liegt bereits vor, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen (BGHZ 126, 208, 216 m. w. N.; BGHZ 119, 237, 245 f m. w. N.).
  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
    Eine namensmäßige Zuordnung liegt bereits vor, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen (BGHZ 126, 208, 216 m. w. N.; BGHZ 119, 237, 245 f m. w. N.).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

    Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
    Dafür reicht es aus, wenn rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen des Namensträgers verletzt werden, so dass der Eindruck entsteht, dass zwischen dem Namensträger und dem Benutzer Beziehungen bestehen, die tatsächlich nicht bestehen (BGHZ 124, 173, 181 m. w. N.; BGH WM 1985, 95 f).
  • BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85

    Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

    Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
    Dafür reicht es aus, wenn rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen des Namensträgers verletzt werden, so dass der Eindruck entsteht, dass zwischen dem Namensträger und dem Benutzer Beziehungen bestehen, die tatsächlich nicht bestehen (BGHZ 124, 173, 181 m. w. N.; BGH WM 1985, 95 f).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 161/02

    Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Verletzung eines Namensrechts durch

    Dies gilt um so mehr, als diese nicht in der Lage sind, den Streit zwischen der Klägerin und der A. und Z. S. H. GmbH über die Einträge endgültig zu klären; dies ist vielmehr Sache der Zivilgerichte, die die Klägerin auch in Anspruch genommen hat (vgl. 4 O 179/02 LG Duisburg = 20 U 141/02).
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