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LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Substantiierung eines namensrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Ausgestaltung des Namensschutzes eines Straßenverkehrsamtes als juristische Person des öffentlichen Rechts
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90
Universitätsname als Warenaufdruck
Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
Eine namensmäßige Zuordnung liegt bereits vor, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen (BGHZ 126, 208, 216 m. w. N.; BGHZ 119, 237, 245 f m. w. N.). - BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91
McLaren - Rufausbeutung
Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
Eine namensmäßige Zuordnung liegt bereits vor, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen (BGHZ 126, 208, 216 m. w. N.; BGHZ 119, 237, 245 f m. w. N.). - BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92
Namensschutz der katholischen Kirche
Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
Dafür reicht es aus, wenn rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen des Namensträgers verletzt werden, so dass der Eindruck entsteht, dass zwischen dem Namensträger und dem Benutzer Beziehungen bestehen, die tatsächlich nicht bestehen (BGHZ 124, 173, 181 m. w. N.; BGH WM 1985, 95 f). - BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85
Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche
Auszug aus LG Duisburg, 26.06.2002 - 4 O 179/02
Dafür reicht es aus, wenn rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen des Namensträgers verletzt werden, so dass der Eindruck entsteht, dass zwischen dem Namensträger und dem Benutzer Beziehungen bestehen, die tatsächlich nicht bestehen (BGHZ 124, 173, 181 m. w. N.; BGH WM 1985, 95 f).
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 161/02
Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Verletzung eines Namensrechts durch …
Dies gilt um so mehr, als diese nicht in der Lage sind, den Streit zwischen der Klägerin und der A. und Z. S. H. GmbH über die Einträge endgültig zu klären; dies ist vielmehr Sache der Zivilgerichte, die die Klägerin auch in Anspruch genommen hat (vgl. 4 O 179/02 LG Duisburg = 20 U 141/02).